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Tag : Allgemeines Gleichstellungsgesetz

Der Pranger für AGG-Hopper. Absagen ohne Angst vor Klagen.

Die Anwaltssozietät Gleiss Lutz bietet auf der Homepage einen kostenfreien Dienst an, bei denen jeder Arbeitgeber, jeder Rechtsanwalt und jedes Gericht anfragen kann, ob ein Bewerber bereits in der Vergangenheit mit Entschädigungsklagen wegen angeblicher Diskriminierung bei Bewerbungen aufgefallen ist. Antworten werden i.d.R. noch am gleichen Werktag versendet, insofern der Anspruchsteller schon mindestens 2x gegenüber anderen Arbeitgebern einschlägige Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat.

Schätzungen zufolge bewegt sich die Anzahl solcher AGG-Hopper, deren Ziel Entschädigungszahlungen und Schadenersatzansprüche sind, in Deutschland im zweistelligen Bereich.

Beherzigen Sie folgende Tipps, um sich vor AGG-Hopping zu schützen:

  • Achten Sie in Bewerbungsunterlagen auf besonders hervorgehobene Diskiminierungsmerkmale.
  • Gehen Sie in Ihren Absagen nicht auf diese Merkmale ein.
  • Benutzen Sie Standardformulierungen ohne jede Angabe von Gründen die zur Absage geführt haben.
  • Das Gleiche gilt für Feedback-Gespräche! Wählen Sie Ihre Worte Weise und halten Sie sich mit gutgemeinten Tipps und Ratschlägen lieber zurück.
  • Da ein Bewerber 2 Monate Zeit hat um Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, sollten Sie Bewerbungen 2 Monate aufbewahren, um Gründe für die Ablehnung darlegen zu können.

§1 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG): Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Schwerbehinderung, seiner ethnischen Herkunft, seiner Religion, seiner Weltanschauung, seiner sexuellen Identität oder seines Alters benachteiligt werden.